Satzung des Turn- und Sportvereins Bolanden e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
- Der im Januar 1889 in Bolanden gegründete Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Bolanden e.V.". Der Verein TuS Bolanden e.V. hat seinen Sitz in Bolanden. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rockenhausen eingetragen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Verbandszugehörigkeit
Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund und der zuständigen Fachverbände.
§ 3 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Ehrenrat
§ 4 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet bis spätestens zum Ende des zweiten Quartals eines jeden Jahres statt.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mittels Veröffentlichung in der lokalen Presse (Wochenblatt Donnersbergkreis). Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
- Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
- Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
- Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind.
- Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden bevor in die Tagesordnung eingetreten Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
- Geheime Abstimmungen erfolgen nur dann, wenn mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Anwesenden es beantragen.
§ 5 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem oder der Vorsitzenden
- dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem oder der Schatzmeister/in
- dem oder der Schriftführer/in
- den/die Abteilungsleitern/innen
- den mindestens vier und bis zu acht Beisitzern oder Beisitzerinnen
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitgliederbleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied des Vorstandes bei dreimaligem, unentschuldigtem Fehlen von seinem Amt auszuschließen. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
- Der oder die Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er oder sie ist verpflichtet, den Vorstand monatlich, bei dringendem Vereinsinteresse oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird, einzuberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Der oder die Vorsitzende und sein oder ihr Stellvertreter haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
- Der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin ist für die ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich. Er hat den Kassenprüfern die Kasse, alle Abschriften und sämtliche Unter- lagen bei Prüfungen vorzulegen.
- Der Schriftführer oder die Schriftführerin hat für jede Sitzung des Vorstandes, der Mitgliederversammlung ein Protokoll zu fertigen und dieses zur Genehmigung durch den Vorstand bei der nächsten Sitzung Im Übrigen ist er oder sie für den gesamten Schriftverkehr des Vereins zuständig.
- Die Abteilungsleiter/innen haben den Vorstand über die Tätigkeiten innerhalb der Abteilungen zu informieren und über sämtliche Sitzungen in den Abteilungen Protokoll zu führen.
§ 6 Gesetzliche Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der oder die Vorsitzende und sein oder ihr Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter oder die Stellvertreterin jedoch nur bei Verhinderung des oder der Vorsitzenden tätig.
§ 7 Ehrenrat
- Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören und mindestens fünf Jahre Mitglied des Vereins Der Ehrenrat wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Der Ehrenrat hat folgende Aufgaben:
- er ist Einspruchsstelle für die Rechtsmittel nach 19
- er tritt in die Rechte und Pflichten des Vorstandes ein, sofern dieser durch Niederlegung ihrer Vorstandstätigkeit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder funktionsunfähig geworden ist; er hat in diesem Fall unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
§ 8 Jugend des Vereins
- Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereinseingeräumt
- In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihnen zufließenden
§ 9 Abteilungen
- Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss des Vorstandes Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter oder eine Abteilungsleiterin
- Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu verlangen.
- Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen sind die Abteilungsleiter/innen verantwortlich. Die Leitung der Abteilung obliegt dem oder der Abteilungsleiter/in.
§ 10 Ausschüsse
- Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
- Die Mitglieder der Ausschüsse wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.
- 11 Hauptausschuss entfallen
§12 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person
- Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller schriftlich
- Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
- Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Das Nähere regelt die Ehrenordnung des TuS Bolanden vom 18. März 1978. Ehrenmitglieder haben alle Mit-
§ 13 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des
- Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand bis spätestens zum Ende des dritten Quartals des Kalenderjahres zu erfolgen.
§ 14 Neuwahlen
- Neuwahlen finden alle zwei Jahre Die Mitgliederversammlung wählt
- den oder die Wahlleiter/in und zwei Beisitzer/innen
- den Vorstand mit Ausnahme der Abteilungsleiter/innen
- den Ehrenrat
- die zwei Kassenprüfer
- Die Abteilungsleiter/innen werden in einer vor der Mitgliederversammlung abzuhaltenden Aktiven-Versammlung durch die jeweiligen Abteilungen gewählt und durch die Vorstandschaft bestätigt. Danach gehört er oder sie automatisch dem Vorstand für die nächste Wahlperiode an.
§ 15 Beiträge
- Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Der Mitgliedsbeitrag ist einmal jährlich im ersten Halbjahr im Voraus zu
§ 16 Protokollierung der Beschlüsse
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
- Alle Beschlüsse werden sodann vom Schriftführer des Vereins
§ 17 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands. Eine Wiederwahl für die nachfolgende Wahlperiode ist nur einmalig möglich.
- 18 STRAF- UND ORDNUNGSMAßNAHMEN
- Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen
- vereinsschädigendem Verhaltens
- grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung
- Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger schriftlicher
- Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
- Verweis
- Geldstrafe bis zu E 1000,-
- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereines
- zeitlich begrenztes Hausverbot betreffend die
- Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen und mittels Postzustellungsurkunde dem betreffenden Mitglied oder seines gesetzlichen Vertreters zuzustellen.
- ,,Zahlung von Ordnungsgeldern, Strafen, und (Verfahrens-)Kosten."
Wenn im Sport- und Spielbetrieb: Verbandsstrafen, Ordnungsmaßnahmen oder (Verfahrens-)kosten (Maßnahmen) gegen den Verein verhängt werden, die ein Mitglied durch sein Verhalten zu verantworten hat, ist die Abteilung, der das Mitglied angehört, verpflichtet, die verhängten Maßnahmen selbst zu tragen.
Sind die Maßnahmen durch ein Mitglied des Vereins (z.B. Sportler, Trainer) verursacht worden, ist dieses verpflichtet, die Maßnahmen des Verbandes in voller Höhe zu tragen und den Verein im Innenverhältnis freizustellen.
Maßnahmen eines Verbandes gegen den Verein werden gegenüber dem verursachenden Mitglied, sofern erforderlich, gerichtlich geltend gemacht, sofern das Mitglied dem Verein nicht seine Vermögenslosigkeit glaubhaft macht."
§ 19 Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 12) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 18) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung schriftlich beim Vorsitzenden einzulegen. Bis zur endgültigen Entscheidung des Ehrenrats ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.
§ 20 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden
- Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
- der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
- von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereines schriftlich gefordert
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Bolanden mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
§ 21 Schlussbestimmungen
Sofern eine Regelung dieser Satzung unwirksam ist, bleibt der Rest der Satzung hiervon unberührt. Insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das zuständige Vereinsregister in Kraft und ersetzt damit die Satzung des TuS Bolanden e.V. vom 18. März 1978 in der zuletzt 2019 abgeänderten Fassung.
(Stand 03.2023)